Jurafuchs

§ 76

BbgKJG
Umsetzung der Schulpflicht
Unterabschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Träger und Leitung einer betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 und des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet,
1.
schulpflichtige Kinder und Jugendliche binnen fünf Werktagen nach deren Aufnahme in die Betreuung, die kein Angebot der Kindertagesbetreuung darstellt, an einer Schule anzumelden, wenn eine entsprechende Vollmacht der Personensorgeberechtigten vorliegt, und
2.
das staatliche Schulamt unmittelbar, spätestens binnen fünf Werktagen zu informieren, falls
1.
an der Schule, bei der die Anmeldung nach Nummer 1 erfolgte, keine Aufnahme gewährleistet wird oder
2.
eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht nach § 36 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes oder nach vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer in Deutschland vorliegt.
(2)
Der Träger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem staatlichen Schulamt dafür zu sorgen, dass den von der Schulbesuchspflicht befreiten Kindern und Jugendlichen die erforderliche anderweitige Förderung erteilt wird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht.

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