Jurafuchs

§ 98

BbgKJG
Nachbetreuung; Mehrbelastungsausgleich
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Eine Nachbetreuung nach § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht statt. Eine Nachbetreuung umfasst nicht die Gewährung von Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2)
Junge Volljährige haben das Recht, auf eine Nachbetreuung zu verzichten. Sie sind auf dieses Recht zum Zeitpunkt der Beendigung der Hilfen hinzuweisen.
(3)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gegen das Land einen Anspruch auf Ausgleich ihrer konkreten angemessenen Mehrbelastungen für Leistungen, die nicht bereits gemäß § 41 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) im Zeitraum bis zum 9. Juni 2021 entstanden wären. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auszugleichen.

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