Jurafuchs

§ 110

BbgKJG
Beschlussrechte
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit über Angelegenheiten, die dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Aufgaben zugeordnet und nicht Einzelangelegenheiten der laufenden Verwaltung sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beschlüsse haben bindende Wirkung gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss beschließt über die landesweite Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2)
Das Beschlussrecht des Landes- Kinder und Jugendausschusses wird durch Gesetze und aufgrund von Rechtsverordnungen beschränkt, soweit diese abschließende Regelungen enthalten.
(3)
Die oberste Landesjugendbehörde hat Beschlüsse gemäß Absatz 1 aufzuheben, wenn sie gegen Absatz 2 verstoßen. Sie kann Beschlüsse aufheben, wenn sie zu Mehrausgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen.
(4)
Trifft der Landes- Kinder- und Jugendausschuss binnen sechs Wochen nach Zuleitung einer Beschlussvorlage durch die oberste Landesjugendbehörde keine Entscheidung oder ist er binnen dieser Frist in einer Sitzung nicht beschlussfähig, kann die oberste Landesjugendbehörde die Entscheidung ohne Beschlussfassung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses umsetzen. Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss kann im Fall der Umsetzung der Entscheidung durch die obersten Landesjugendbehörde binnen eines Monats durch Beschluss widersprechen. Dies hat keine aufschiebende Wirkung für die Umsetzungsentscheidung. Die oberste Landesjugendbehörde hat binnen vier Wochen nach Beschlussfassung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses über die weitere Umsetzung erneut zu entscheiden. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung in eilbedürftigen Fällen, wenn kein Beschluss gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2 erfolgt.
(5)
Beschlüsse gemäß Absatz 1 sind in einem Beschlussregister des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu verzeichnen und im Amtsblatt des für Jugend zuständigen Ministeriums öffentlich bekannt zu geben.
(6)
Beschlüsse gemäß Absatz 1 können gemäß § 105 Absatz 3 zeitlich befristet gelten mit Ausnahme der Beschlüsse über die Anerkennung der landesweit tätigen Träger der freien Jugendhilfe. Eine Verlängerung ist durch Beschlussfassung möglich.
(7)
Kann ein Beschluss einem Mitglied des Landes- Kinder- und Jugendausschusses
1.
selbst,
2.
seinem Ehegatten,
3.
einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad im Sinne des § 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches

unmittelbar einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf dieses Mitglied an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige oder Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen von der Angelegenheit berührt werden.

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