Jurafuchs

§ 142

BbgKJG
Statistiken; Verordnungsermächtigung
Kapitel 11
Stand 2024-06-25
(1)
Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 regeln, dass über die gesetzlichen Regelungen des Neunten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus die Träger der freien Jugendhilfe, die aus öffentlichen Mitteln des Landes zumindest mitfinanziert werden, in anonymisierter Weise an sie Daten und Informationen zur Umsetzung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Aufgaben zu übermitteln haben.
(2)
Eine Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 bedarf der vorherigen Anhörung im Landes- Kinder- und Jugendausschuss und einer gesonderten Anhörung der kommunalen Spitzenverbände. In der Rechtsvorschrift ist anzugeben, welches Steuerungs- oder Erkenntnisinteresse mit der Erhebung verbunden ist.
(3)
Bei der Datenerhebung sollen Angaben junger Menschen zu ihrer geschlechtlichen Identität berücksichtigt werden.
(4)
Statistische Auswertungen über Daten nach dem Neunten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch und über Daten nach Absatz 1 sollen veröffentlicht werden.

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