Jurafuchs

§ 31

BbgKJG
Vorläufige Inobhutnahme
Abschnitt 6
Stand 2024-06-25
(1)
Über die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat das zuständige Jugendamt von einer Fachkraft bis spätestens zum Ablauf des nächsten Arbeitstages zu entscheiden. Es trifft alle Entscheidungen gemäß §§ 42a und 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei die notwendigen Feststellungen in Amtshilfe nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch von einer Fachkraft eines anderen Jugendamtes getroffen werden können. Das zuständige Jugendamt und das in Amtshilfe tätige Jugendamt können sich von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Tatsachenfeststellung unterstützen lassen.
(2)
Die Unterbringung, Versorgung und Betreuung vorläufig in Obhut genommener junger ausländischer Menschen nach Absatz 1 können von Dritten erbracht werden. Besondere Bedarfe der jungen Menschen sind zu berücksichtigen.
(3)
Alle Aktivitäten der Jugendämter während der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Betreuung von jungen ausländischen Personen sind unter Beachtung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu erbringen und müssen darauf ausgerichtet sein, eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Dem Jugendamt bekannte Personensorge- oder Erziehungsberechtigte im In- oder Ausland sind unverzüglich zu informieren. Sind diese nicht erreichbar, kann die Information über den botschafts- oder konsularischen Dienst des Heimatstaates erfolgen, es sei denn, dass die Datenübermittlung mit einer Gefahr für die vorläufig in Obhut genommene Person oder ihre Familie im Heimatland verbunden ist. Dieser Person ist eine Kontaktaufnahme mit ihren Personensorge- und Erziehungsberechtigten zu ermöglichen.
(4)
Die ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung nach § 42f Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann nach Abschluss der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.
(5)
Die Entscheidung des Jugendamtes über die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist dem jungen ausländischen Menschen unter Beachtung von § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 8 und 9 bekannt zu geben und zu erläutern.
(6)
Eine vorläufige Inobhutnahme gilt für den Zeitraum, in dem sich die in Obhut genommene Person in der ihr zugewiesenen Unterkunft oder in der dem Jugendamt bekannten Unterkunft aufhält. Verlässt sie diese Unterkunft ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsperson, ist vom Jugendamt oder aufgrund einer zuvor getroffenen allgemeinen Absprache mit dem Träger der Unterkunft, von diesem unverzüglich eine Vermisstenanzeige zu erstatten. Die vorläufige Inobhutnahme endet nach Erstattung der Vermisstenanzeige zum Ablauf des übernächsten Arbeitstages.

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