Wird eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 und des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die oberste Landesjugendbehörde den weiteren Betrieb ganz oder teilweise untersagen. Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 74
BbgKJGUntersagung des Betriebs einer Einrichtung
Unterabschnitt 4
Stand 2024-06-25