(1)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Landes- Kinder- und Jugendausschusses wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit ein stimmberechtigtes Mitglied für den Vorsitz und vier stellvertretende vorsitzende stimmberechtigte Mitglieder, die den Vorstand des Landes- Kinder- und Jugendausschusses bilden.
(2)
Der Vorstand des Landes- Kinder- und Jugendausschusses schlägt ihm eine Tagesordnung für seine Sitzungen vor, leitet die Sitzungen des Landes- Kinder- und Jugendausschusses und bereitet Beschlüsse im Umlaufverfahren vor. Er kann Beschlüsse zu Beratungsangelegenheiten gemäß § 110 treffen, wenn eine Beschlussfassung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses nicht möglich ist, da ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf besteht und ein Beschluss des Landes- Kinder- und Jugendausschuss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder mindestens drei Vorstandmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.