Jurafuchs

§ 151

BbgKJG
Evaluation
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Das für Jugend zuständige Ministerium gibt im Kalenderjahr 2027 ein Gutachten in Auftrag, welches die tatsächlichen Auswirkungen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wissenschaftlich evaluiert. Zu untersuchen sind die personellen Aufwendungen sowie die Ausgabenentwicklung für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 über die Ergebnisse der Evaluierung.
(2)
Soweit erforderlich, legt die Landesregierung dem Landtag im Jahr 2029 einen Novellierungsentwurf vor.

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