Jurafuchs

§ 56

BbgKJG
Kinder- und Jugendbericht
Kapitel 5
Stand 2024-06-25
(1)
Die Landesregierung legt zur Mitte jeder Wahlperiode dem Landtag einen Kinder- und Jugendbericht zur Situation der Kinder und Jugendlichen im Land vor. Der Bericht ist unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu erarbeiten und soll ihre Themen vorrangig berücksichtigen. Auf die Situation von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist gesondert einzugehen.
(2)
Die Themen des Kinder- und Jugendberichtes sollen am Anfang der Wahlperiode auf der zweiten Sitzung vom Landes- Kinder- und Jugendausschuss bestimmt werden. Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss hat junge Menschen angemessen an der Auswahl der Themen zu beteiligen.
(3)
Der Kinder- und Jugendbericht ist im Landes- Kinder- und Jugendausschuss vor seiner Zuleitung an den Landtag zu beraten. Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss, der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände, die LIGA der Wohlfahrtsverbände, die Kommunalen Spitzenverbände, Kinder und Jugendliche und die beauftragten Personen des Landes, die für Belange der Kinder und Jugendlichen, der Menschen mit Behinderung, der Gleichstellung und für Integration zuständig sind, können Stellungnahmen zum Bericht abgeben, die dem Landtag mit vorzulegen sind.
(4)
Der Bericht ist zu veröffentlichen. Der Bericht muss in einer Sprache und Form abgefasst sein, die von Kindern und Jugendlichen gut verstanden und nachvollzogen werden können. Es ist ein kürzerer Bericht für Kinder und Jugendliche zu veröffentlichen, der einen Verweis auf den ausführlichen Bericht enthält.
(5)
Die Ergebnisse des Kinder- und Jugendberichtes sollen in die zukünftige Jugendhilfeplanung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einfließen.

Meine Notizen

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