Jurafuchs

§ 66

BbgKJG
Anforderungen an das Einrichtungspersonal
Unterabschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtungen und Angebote haben sicherzustellen, dass alle Personen, die sich regelmäßig und nicht nur kurzzeitig während der Anwesenheit der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen aufhalten und tätig werden (Einrichtungspersonal)
1.
nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt sind,
2.
über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern gemäß § 67 verfügen.
(2)
Schülerpraktikantinnen und -praktikanten von allgemeinbildenden Schulen müssen kein Führungszeugnis vorlegen. Sie müssen eine Erklärung zu der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 abgeben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →