(1)
Das Land gleicht den Landkreisen und kreisfreien Städten die Mehrbelastungen aus, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Abschnitt entstehen. Es werden die konkreten angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeglichen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Mehrbelastungsausgleich für die Nachbetreuung gemäß § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach dem hierfür vorgesehenen Mehrbelastungsausgleich für junge deutsche Erwachsene. Ein eigenständiger Mehrbelastungsausgleich gemäß Absatz 1 kann nicht für begünstigte Dritte gemäß § 36 Absatz 5 beansprucht werden.