(1)
Für junge Menschen sind eigene bedarfsgerechte und barrierefreie Beratungsangebote gemäß § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereitzustellen. Diese Beratungen dürfen außerhalb der Diensträume des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe angeboten werden. § 8 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Die Beratungen gemäß Absatz 1 können junge Menschen bei allen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in Anspruch nehmen.