Jurafuchs

§ 19

BbgKJG
Meldung schwerwiegender Kinderschutzfälle; Mehrbelastungsausgleich
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gehalten, nach Bekanntwerden von schwerwiegenden Ereignissen, die das Leben eines Kindes oder Jugendlichen in hochgradigem Maß gefährden, die oberste Landesjugendbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(2)
Ein schwerwiegender Kinderschutzfall liegt insbesondere vor, wenn eine akute, erhebliche Gefahr für das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person, die sich unmittelbar zu verwirklichen droht, gegeben ist oder sich bereits verwirklicht hat, und die eigenen Schutzmaßnahmen voraussichtlich nicht allein ausreichen werden, um schnell und effektiv die Gefährdungslage abzuwenden.
(3)
Das Land erstattet die Mehraufwendungen, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Meldungen nach Absatz 1 hat. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.

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