Jurafuchs

§ 147

BbgKJG
Gebühren und Auslagen
Abschnitt 1
Stand 2024-06-25
(1)
Für Verfahren bei den zuständigen Behörden nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Beratungen, Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Leistung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder diesem Gesetz nötig werden. Satz 1 gilt auch für die Anrufung und das Tätigwerden einer Ombudsstelle gemäß den §§ 42 bis 45.
(2)
Die Landkreise und kreisfreien Städte können abweichend von Absatz 1 die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Beurkundungen nach § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung regeln, soweit nicht § 64 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist.

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