(1)
Staatliche Stellen der Exekutive sind verpflichtet, das Jugendamt unverzüglich zu informieren, wenn sie feststellen, dass sich ein junger ausländischer Mensch, der minderjährig und nicht nur vorübergehend von personensorge- oder erziehungsberechtigen Personen unbegleitet zu sein scheint, im Land Brandenburg aufhält. Dies gilt auch, wenn der junge ausländische Mensch im Inland unbegleitet zurückgelassen zu sein scheint. Die staatlichen Stellen der Exekutive sind aufgefordert, bis zur vorläufigen Inobhutnahme dem jungen ausländischen Menschen Schutz zu gewähren, eine Unterkunft zu bieten und ihn zu versorgen.
(2)
Die nach Absatz 1 festgestellten Personen sollen Dritten nur übergeben werden, soweit eine Personensorge- oder Erziehungsberechtigung nachgewiesen werden kann. Die Übergabe ist zu dokumentieren und dem Jugendamt mitzuteilen.
(3)
Träger der freien Jugendhilfe sollen nach den Absätzen 1 und 2 verfahren.