Jurafuchs

§ 87

BbgKJG
Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit
Abschnitt 1
Stand 2024-06-25
(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden unterstützen junge Menschen bei der Schaffung und Erhaltung von Angeboten der Jugendarbeit und fördern Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und Jugendfreizeiteinrichtungen. Bei der Förderung ist das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 4 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Jungen Menschen im ländlichen Raum sollen die zur Erreichung von Freizeitangeboten erforderlichen Mobilitätsangebote zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Für Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sollen, soweit keine anderen Räumlichkeiten in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen, alle geeigneten öffentlichen Räumlichkeiten des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden einschließlich der dazu gehörenden Liegenschaften zum Zweck der Ausführung genutzt werden können, es sei denn, überwiegende öffentliche oder sachliche Gründe sprechen dagegen. Über die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Liegenschaften entscheidet der Inhaber des Hausrechts.
(3)
Die finanzielle Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit ist Teil der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sie kann als Jugendförderplan gemäß § 60 Absatz 2 gesondert erfolgen.
(4)
Die oberste Landesjugendbehörde fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die landesweit tätigen Jugendverbände und ihren Zusammenschluss sowie die landesweiten Einrichtungen, Angebote und Modellprojekte der Jugendarbeit. Sie fördert die Aufwendungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Finanzierung der Personalkosten sozialpädagogischer Fachkräfte in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

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