(1)
Die Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sind nicht auf andere Rechtsträger übertragbar. Ihre Durchführung kann durch Dritte erfolgen. Die Rechtsaufsicht nach § 107 kann nicht übertragen werden.
(2)
Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch können abweichend von § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung der Landesregierung ganz oder teilweise den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände übertragen werden. Die Rechtsverordnung muss konkret benennen, welche Aufgaben übertragen werden und in welcher Form die Aufgabenübertragung erfolgt. Die konkrete, angemessene Mehrbelastung unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gleicht das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe aus.
(3)
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe soll hinsichtlich der ihm nach § 85 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben stets prüfen, ob die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen können. Wollen diese oder einzelne örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgaben selbst wahrnehmen, ist ihnen die Aufgabendurchführung zu überlassen, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes Landesinteresse. Dies gilt nicht für die Herausgabe von Empfehlungen gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Mehrbelastungsausgleichsansprüche werden nicht begründet, wenn die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Aufgaben gemäß Satz 1 freiwillig wahrnehmen.