Jurafuchs

§ 120

BbgKJG
Einsetzung, Berufung, Ansiedlung
Abschnitt 3
Stand 2024-06-25
(1)
Die Landesregierung setzt für die Dauer jeder Wahlperiode eine Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder einen Landes- Kinder- und Jugendbeauftragten ein. Die eingesetzte Person soll das Amt fortführen, bis eine Neuberufung erfolgt.
(2)
Die Stelle der Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder eines -beauftragten ist öffentlich auszuschreiben. Am Ausschreibungsverfahren sind der Landes- Kinder- und Jugendausschuss, der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände und in angemessener Form Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Die zu beauftragende Person muss umfangreiche Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe vorweisen können und einen Lebensbezug zu jungen Menschen haben.
(3)
Eine wiederholte Einsetzung für eine weitere Wahlperiode ist ohne erneute Ausschreibung nach Anhörung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses möglich.
(4)
Die oder der unabhängige Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte ist eine selbstständige Organisationseinheit außerhalb der Abteilungsstruktur in dem für Jugend zuständigen Ministerium.

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