Jurafuchs

§ 122

BbgKJG
Rechte und Aufgaben der beauftragten Person
Abschnitt 3
Stand 2024-06-25
(1)
Die beauftragte Person nach § 120 Absatz 1 vertritt die Interessen der jungen Menschen gegenüber der Landesregierung. Dabei hat sie junge Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte gemäß § 6 zu unterstützen.
(2)
Die beauftragte Person nach § 120 Absatz 1 unterstützt junge Menschen bei der Durchsetzung ihrer Beteiligungsrechte gemäß §§ 11 bis 13. Hierbei bestärkt sie selbstorganisierte Beteiligungsstrukturen auf kommunaler Ebene und Landesebene in der Entstehung und Tätigkeit, bietet Informationen über Beteiligungsmöglichkeiten in angemessener sowie kindes- und jugendgerechter Weise an.
(3)
Die beauftragte Person nach § 120 Absatz 1 arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng mit jungen Menschen, deren Selbstorganisationen sowie insbesondere mit den landesweit tätigen Jugendverbänden und dem Kompetenzzentrum für Kinder- und Jugendbeteiligung zusammen.
(4)
Die beauftragte Person nach § 120 Absatz 1 ist beratendes Mitglied im Landes- Kinder- und Jugendausschuss und nimmt an den Sitzungen teil. Zugleich soll sie jungen Menschen, die an diesen Sitzungen teilnehmen, bei der Vorbereitung auf die Sitzungen unterstützen und während der Sitzungen begleiten.
(5)
Die beauftragte Person ist zu den Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport des Landtages einzuladen und hat in diesen Rederecht.
(6)
Die beauftragte Person hat stets das Recht, bei Mitgliedern der Landesregierung vorzusprechen.

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