Jurafuchs

§ 69

BbgKJG
Betriebserlaubnis; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3
Stand 2024-06-25
Um die Anforderungen zu konkretisieren, die zur Gewährleistung des Kindeswohls in erlaubnispflichtigen Einrichtungen und Angeboten erforderlich sind, wird das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und weiteren personellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Einrichtung oder sonstigen Wohnform erfüllt sein müssen,
2.
die Grundvoraussetzungen für eine angemessene Mediennutzung und die digitale technische Ausstattung in den Einrichtungen,
3.
die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration in der Einrichtung sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen,
4.
die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt und Kindeswohlgefährdung, zur Inklusion, zu geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie zu der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung und zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung,
5.
die Konzeption der Einrichtung, die Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt,
6.
die Verwaltungsverfahren nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
7.
die Unterstützung der Weiterentwicklung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe.

In der Rechtsverordnung können außerdem geeignete Stellen im Sinne des § 73 bestimmt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →