(1)
Gemäß den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie dieses Gesetzes ist bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ein Konzept zum Schutz vor Gewalt und zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen zu entwickeln, anzuwenden, regelmäßig zu überprüfen und neuen Gegebenheiten anzupassen. Das Kinderschutzkonzept soll auch Informations-, Anhörungs-, Mit- und Selbstbestimmungsrechte der jungen Menschen sowie ihre Beschwerderechte und die Möglichkeit zur Anrufung der Ombudsstelle beinhalten. Junge Menschen sind in die Erarbeitung und Überprüfung von Schutzkonzepten einzubeziehen. Diese Konzepte sind den Vereinbarungen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch beizufügen. Dieser Absatz gilt für alle im Land Brandenburg tätigen Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe.
(2)
Die Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung eines Schutzkonzeptes zu gewährleisten. Dieses Schutzkonzept ist Bestandteil der Einrichtungskonzeption. Das Schutzkonzept muss auf die konkrete Einrichtung angepasst, transparent, umsetzbar und überprüfbar sein. In dem Konzept ist aufzuführen, wie die Kinder und Jugendlichen präventiv vor Gewalt und Kindeswohlgefährdung geschützt werden und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn es zu gewaltsamen Übergriffen oder Kindeswohlgefährdungen kommt.
(3)
Das Schutzkonzept als Bestandteil der Einrichtungskonzeption ist der Erlaubnisbehörde mit der Beantragung der Betriebserlaubnis und während der Betriebsführung anlassbezogen vorzulegen. Änderungen sind gemäß § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Auf Verlangen sind die Schutzkonzepte nach den Absätzen 1 und 2 dem zuständigen Jugendamt, in dem das Angebot unterbreitet wird oder sich die Einrichtung befindet, vorzulegen. Schutzkonzepte sind durch den Träger der Einrichtung oder des Angebots zu veröffentlichen und müssen für alle transparent und zugänglich sein.
(5)
Bei der Erarbeitung der Schutzkonzepte können sich die Angebotsträger und Schulen von Fachstellen der Kinder- und Jugendhilfe beraten lassen.