(1)
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe können in medizinischen Einrichtungen ambulant, teilstationär und stationär von Trägern der Jugendhilfe erbracht werden. Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen gemäß § 81 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2)
Medizinische Leistungen genießen Vorrang. Über den Leistungsumfang der Jugendhilfemaßnahmen entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Über gesundheitliche Erfordernisse hat die medizinische Einrichtung zu entscheiden.