Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 148
BbgKJGZuständigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25