(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der überörtliche Träger der Jugendhilfe sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, die anderen Träger der Jugendhilfe zu unterstützen, ihre Angebote so auszugestalten, dass sie für junge Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung zugänglich sind und genutzt werden können. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanziert der überörtliche Träger der Jugendhilfe Fachstellen Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe.
(2)
Umfang und Inhalt der Ansprüche auf Förderung von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gemäß der §§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch richten sich nach dem Kindertagesstättengesetz. Sie umfassen den Anspruch auf eine inklusive Förderung.
(3)
Die pädagogische Arbeit mit jungen Menschen ist inklusiv auszugestalten. Pädagogische Konzepte müssen Aussagen zur Inklusion enthalten. Träger der freien Jugendhilfe sollen Angebote von Beginn an inklusiv gestalten.