Jurafuchs

§ 113

BbgKJG
Mitgliedschaft und Stimmrechte
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Stimmberechtigte Mitglieder sind nicht an Weisungen und Vorgaben der Gremien und Institutionen gebunden, von denen sie entsendet worden sind.
(2)
Ist ein stimmberechtigtes Mitglied verhindert, an einer Sitzung oder einer Abstimmung teilzunehmen, zeigt es dies unter Benennung des stellvertretenden stimmberechtigen Mitglieds der den Vorsitz führenden Person unverzüglich an. Das Stimmrecht geht mit der Anzeige auf das stellvertretende stimmberechtigte Mitglied über.

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