Jurafuchs

§ 78

BbgKJG
Informationen zum Kinder- und Jugendhilfelandesrat; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Die Information über den Kinder- und Jugendhilfelandesrat gemäß § 140 sind Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung unter Beachtung ihres Alters und Entwicklungsstandes in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form vom Träger der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Zudem sind die Informationen des Kinder- und Jugendhilfelandesrats, die die Träger vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe erhalten, von den Trägern den untergebrachten Kindern und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen. Diese sind mit den Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form zu besprechen. Die Weitergabe der Informationen des Kinder- und Jugendhilfelandesrats ist entsprechend zu dokumentieren.
(2)
Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Informationsweitergabe vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Jugendhilfe, soweit sie im Bereich Hilfen zur Erziehung zuständig sind, in Bezug auf den Kinder- und Jugendhilfelandesrat in einer Rechtsverordnung zu treffen.

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