Jurafuchs

§ 63

BbgKJG
Einrichtungsaufsicht
Unterabschnitt 1
Stand 2024-06-25
(1)
Die oberste Landesjugendbehörde führt die Aufsicht über die Kindertagesstätten und die anderen erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2)
Die Aufsicht über Internate obliegt der obersten Landesjugendbehörde nur insoweit, als es sich nicht um schulische Angelegenheiten handelt. Soweit Einrichtungen der Vorsorge, Nachsorge und medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche einer anderen gesetzmäßigen Aufsicht unterliegen, findet eine Aufsicht durch die oberste Landesjugendbehörde nicht statt.
(3)
Für die Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist die oberste Landesjugendbehörde zuständig.

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