(1)
Die oberste Landesjugendbehörde richtet in Erfüllung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut ein, welches Angebote zur überörtlichen Fort- und Weiterbildung von sozialpädagogischem Personal im System der Kinder- und Jugendhilfe und den Aufgaben- und Einrichtungsträgern im Land anbietet.
(2)
Das Institut gemäß Absatz 1 ist berechtigt, bei den Trägern der Jugendhilfe direkt Bedarfsabfragen durchzuführen.