(1)
Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss berät die obersten Landesbehörden zu allen Aufgaben der Jugendhilfe, für die sie zuständig sind.
(2)
Die Beratung umfasst das Recht auf Information in allen überörtlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe sowie zu der Lebenssituation junger Menschen. Sie schließt das Recht des Landes- Kinder- und Jugendausschusses ein, zu Fragen seines Aufgabenbereichs Gutachten einzuholen. Die Einholung von Gutachten bedarf eines Beschlusses.
(3)
Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss ist rechtzeitig vor einer Einbringung von Entwürfen für Gesetze und Rechtsverordnungen ins Kabinett, die Aufgaben gemäß Absatz 1 betreffen, anzuhören. Dies soll parallel zur laut der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vorgesehenen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände mit der für sie vorgesehenen Frist erfolgen. Stellungnahmen an die oberste Landesjugendbehörde bedürfen eines Beschlusses des Landes- Kinder- und Jugendausschusses. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Geschäftsordnung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses dem Vorstand gestatten, eine vorläufige Stellungnahme abzugeben.