Unterstützung soll darauf ausgerichtet sein, die jungen Menschen und ihre Familien in die Lage zu versetzen, künftig ohne die Unterstützung auszukommen. Eine Unterstützung soll nicht in Geld bestehen.
§ 100
BbgKJGUnterstützung
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25