(1)
Eine Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal ist in Einzelfällen möglich, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben. Die Anrechnung nach Satz 1 kann mit der Vorlage von Nachweisen zur Fort- und Weiterbildung verbunden werden.
(2)
Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer in § 80 Absatz 2 genannten Berufsqualifikation teilnehmen, können mit Beginn der Qualifizierung mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als geeignetes pädagogisches Personal angerechnet werden.
(3)
Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Personen, die über einen Berufsabschluss im sozialen Bereich verfügen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das geeignete pädagogische Personal von Beginn an angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, des Wohnheims oder Internats eine individuelle Bildungsplanung zur Erlangung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikationen abgestimmt wurde.
(4)
Voraussetzung für die Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass aufgrund eines Antrages, der vom Träger der Einrichtung der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, des Wohnheims oder Internats im Benehmen mit der betreffenden Person gestellt und begründet wird, von der obersten Landesjugendbehörde eine Genehmigung erteilt wird. Die Genehmigung kann unter Auflagen und für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Der Anteil des nicht voll anzurechnenden Personals darf in der Regel 10 Prozent des gesamten pädagogischen Personals nicht überschreiten, und die notwendige Anleitung durch geeignete pädagogische Fachkräfte muss stets gewährleistet sein.