Jurafuchs

§ 105

BbgKJG
Empfehlungen des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe
Abschnitt 1
Stand 2024-06-25
(1)
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe soll Empfehlungen gemäß § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Beteiligung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses gemäß § 110 aussprechen. Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss kann eigene Empfehlungen vorschlagen.
(2)
Die Träger der Jugendhilfe sollen die Empfehlungen bei der Ausgestaltung und Umsetzung ihrer Aufgaben und Angebote berücksichtigen. Sie sind für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht verbindlich.
(3)
Empfehlungen gemäß Absatz 1 sind im Amtsblatt des für Jugend zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen. Sie gelten ab diesem Zeitpunkt bis längstens zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr ihrer Veröffentlichung. Ihre Geltung kann verlängert werden. Der überörtliche Träger der Jugendhilfe führt ein Verzeichnis aller Empfehlungen. Das Verzeichnis ist im Internet mit den jeweils geltenden Empfehlungen zu veröffentlichen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Empfehlungen nach Absatz 1, die nicht befristet sind, gelten bis zum 31. Dezember 2029.

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