(1)
Schülerinnen und Schüler haben das Recht, mit den für sie zuständigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern über alle sie und ihre Familien betreffenden privaten und schulischen Angelegenheiten vertraulich zu sprechen. Das Recht gilt auch für Personensorgeberechtigte, soweit es sich um schulische Angelegenheiten handelt. Die Schule ist verpflichtet, auf das Angebot Schulsozialarbeit hinzuweisen.
(2)
Die Pflichten der Lehrkräfte gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz bleiben von Absatz 1 unberührt. Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter wirken an der Erfüllung dieser Pflichten der Lehrkräfte nur nach vorheriger Zustimmung der Schülerin oder des Schülers und der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit.