Jurafuchs

§ 8

BbgKJG
Beratung
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Eine Beratung nach § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann auch per Videoschaltkonferenz oder telefonisch durchgeführt werden, wenn gewährleistet bleibt, dass sie in einer für die zu beratende Person verständlichen, altersgerechten und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, erfolgt. Die Datensicherheit ist bei der Nutzung der technischen Mittel zu gewährleisten.
(2)
Für die Gewährleistung der Beratungen gemäß § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können Vereinbarungen gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden. § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet für diesen Fall Anwendung.
(3)
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die ihm bekannten Beratungsangebote online dar. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken hierbei mit.

Meine Notizen

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