Jurafuchs

§ 143

BbgKJG
Datenschutz
Kapitel 11
Stand 2024-06-25
Datenschutzrechtliche Bestimmungen richten sich nach der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG ). Der Sozialdatenschutz richtet sich zudem nach § 35 Absatz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 61 bis 68 und § 72a Absatz 5 und 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit eine Datenverarbeitung nach diesem Gesetz nicht geregelt ist, finden ergänzend die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung.

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