Jurafuchs

§ 52

BbgKJG
Zuständigkeiten der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen unterstützen im Sinne von § 10b des Achten Buches Sozialgesetzbuch junge Menschen und deren Familien, die Ansprüche nach dem Achten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch haben können, auf ihren Wunsch hin durch Beratungen, Unterstützung und Begleitung, bei der Antragstellung sowie Verfolgung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen haben darüber hinaus die Aufgabe, das Jugendamt in der Vermittlung von Expertise auf die ab dem 1. Januar 2028 vorgesehene Übernahme der Gesamtzuständigkeit für die Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen mit Behinderung und drohender Behinderung zu unterstützen.
(2)
Die Aufgaben der Verfahrenslotsinnen und der Verfahrenslotsen sind so zu organisieren, dass sie unabhängig vom § 10b Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen werden können. Jede Verfahrenslotsin und jeder Verfahrenslotse ist sowohl für die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Anspruchsberechtigten als auch für die Beratung und Unterstützung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
(3)
Die Anspruchsberechtigten sollen im Rahmen der Beratungen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen hingewiesen werden. Auf Wunsch der Betroffenen soll ein entsprechender Erstkontakt vermittelt werden. Junge Menschen und deren Familien können sich auch direkt an die Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen wenden.
(4)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auf die Tätigkeit der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen öffentlich zugänglich hinweisen.

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