Jurafuchs

§ 64

BbgKJG
Trägerrechte und -verantwortung
Unterabschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Die Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtungen und Angebote haben sicherzustellen, dass in ihren Einrichtungen ausreichend Personal vorhanden ist, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass nur Personal eingesetzt wird, das in dieser Art Einrichtung tätig sein darf. Es kommt nicht darauf an, ob und welche Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisse zwischen dem Träger und den in den Einrichtungen tätigen Personen bestehen oder welche Aufgaben und Funktionen wahrgenommen werden. In betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Wohnheime und Internate sind die auf das Mindestpersonal anrechenbaren Fachkräfte weisungsgebunden anzustellen.
(2)
Die Träger der Einrichtungen sollen entsprechend dem konkreten Angebot bei der Beschäftigung und dem Einsatz von Personal auf die Bildung multiprofessioneller Teams abzielen, die es ermöglichen, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Eine nachhaltige Personalgewinnung und -entwicklung ist anzustreben.
(3)
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe oder eine von ihm finanzierte Fachstelle berät die Träger der Einrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich einer Weiterentwicklung des fachlichen Profils der Einrichtung und des Aufbaus und einer Weiterentwicklung der multiprofessionellen Teams.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →