Jurafuchs

§ 140

BbgKJG
Kinder- und Jugendhilfelandesrat; Mehrbelastungsausgleich
Abschnitt 8
Stand 2024-06-25
(1)
Der selbstorganisierte Kinder- und Jugendhilfelandesrat wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von dem für Jugend zuständigen Ministerium gefördert und begleitet. In ihm sollen junge Menschen aus allen Teilen des Landes und aller Altersgruppen vertreten sein, die in Einrichtungen der teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung im Land Brandenburg untergebracht oder von Maßnahmen für ambulante Hilfen betroffen sind. Die Benennung der jungen Menschen soll durch ein geeignetes demokratisches Verfahren erfolgen.
(2)
Neben selbstbestimmten Aufgaben darf der Kinder- und Jugendhilfelandesrat die oberste Landesjugendbehörde in allen Angelegenheiten, die die Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Unterstützung von jungen Menschen in Einrichtungen der teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung betreffen, beraten. Soweit einrichtungsbezogene Regelungen geändert werden, soll er in geeigneter Form frühzeitig beteiligt werden. Er kann Initiativen zur Verbesserung und Änderung von Regelungen vorschlagen, über die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Einrichtungen und der Landes- Kinder- und Jugendausschuss zu unterrichten sind.
(3)
Für die Begleitung und Unterstützung des Kinder- und Jugendhilfelandesrates fördert die oberste Landesjugendbehörde einen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, soweit die oberste Landesjugendbehörde diese Aufgabe nicht selber ausführt. Die Kosten des Kinder- und Jugendhilfelandesrates trägt die oberste Landesjugendbehörde auch im Übrigen. Träger von Einrichtungen, die zusätzliche Kosten und Aufwendungen für die Mitwirkung von jungen Menschen im Kinder- und Jugendhilfelandesrat haben, erhalten diese Aufwendungen auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet.
(4)
Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die finanziellen Mehrbelastungen nach Absatz 3. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen zu erstatten.

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