(1)
Alle Träger der Jugendhilfe haben Anspruch darauf, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, ob sie in seine Jugendhilfeplanungen gemäß § 57 aufzunehmen sind. Eine Aufnahme in die Jugendhilfeplanung kann nur abgelehnt werden, wenn ein Träger nachgewiesenermaßen unzuverlässig ist oder wegen § 74 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht gefördert werden kann.
(2)
Bei Entscheidungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere nach den §§ 74 bis 77 und § 80 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Feststellungen der Jugendhilfeplanung Berücksichtigung finden. Ein Anspruch der in der Jugendhilfeplanung aufgenommenen Träger auf eine finanzielle Förderung entsteht nicht.
(3)
Modellprojekte sollen zu den Feststellungen der Jugendhilfeplanung passen. Sie sind dort vorrangig zu fördern, wo nach der Jugendhilfeplanung eine verbesserte Bedarfsdeckung anzustreben ist.