(1)
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Brandenburg.
(2)
Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes ist das für Jugend zuständige Ministerium. Die oberste Landesjugendbehörde nimmt die Aufgaben gemäß § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr, soweit nach der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden kein anderes Ministerium fachlich zuständig ist.
(3)
Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe und des Landesjugendamtes werden von der obersten Landesjugendbehörde wahrgenommen, soweit nach der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden kein anderes Ministerium fachlich zuständig ist.
(4)
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe unterstützt gemäß Absatz 1 die Jugendämter und die Träger der freien Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Interesse von jungen Menschen und ihren Familien. Hierbei nimmt der überörtliche Träger der Jugendhilfe die Aufgabe gemeinsam mit dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss wahr.