Jurafuchs

§ 34

BbgKJG
Verteilung und Zuweisung
Abschnitt 6
Stand 2024-06-25
(1)
Die Verteilung gemäß § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt auf der Grundlage von vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Aufnahmequoten gemäß den Vorgaben des Landesaufnahmegesetzes.
(2)
Die konkrete Zuweisung ist an dem spezifischen Schutzbedürfnis und Bedarf der jungen ausländischen Person auszurichten. Sofern Umstände bekannt sind, die eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit begründen, sind diese bei der Zuweisungsentscheidung besonders zu berücksichtigen. Gleiches gilt für bekannte bestehende Kontakte zu Familienmitgliedern. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Verteilung nach Aufnahmequoten abgesehen werden. Diese gesonderten Zuweisungen werden im Rahmen des Aufnahmesolls nach Absatz 1 berücksichtigt.
(3)
Vor einer Entscheidung über eine Verteilung und Zuweisung ist die junge ausländische Person anzuhören. § 10a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist am Kindeswohl auszurichten, an die junge ausländische Person zu richten und dieser zu erläutern. Sie entfaltet auch eine Bindungswirkung gegenüber den beteiligten Jugendämtern.
(4)
Die Entscheidung nach Absatz 3 soll geändert werden, sofern es das Kindeswohl erfordert.
(5)
Eine freiwillige Zuständigkeitsübernahme innerhalb des Landes steht einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen.
(6)
Gemäß § 88a Absatz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann die örtliche Zuständigkeit für junge ausländische Personen, die vorläufig in Obhut genommen wurden, durch eine Zuweisungsentscheidung der Landesverteilstelle geändert werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

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