In den Vereinbarungen nach § 132 ist zu regeln, dass spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich oder elektronisch aufzufordern sind, ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30a oder 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
§ 133
BbgKJGFührungszeugnisse
Abschnitt 5
Stand 2024-06-25