Jurafuchs

§ 133

BbgKJG
Führungszeugnisse
Abschnitt 5
Stand 2024-06-25
In den Vereinbarungen nach § 132 ist zu regeln, dass spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich oder elektronisch aufzufordern sind, ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30a oder 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.

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