(1)
Der Träger von Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und von Wohnheimen sowie Internaten im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat persönlich und fachlich geeignetes Personal bereitzuhalten und die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachberatungen oder Supervision für das pädagogische Personal sicherzustellen. Die fachlichen Qualifikationen der Beschäftigten sind entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Der Träger der Einrichtung der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und des Wohnheims oder Internats sorgt durch Fortbildungen dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.
(3)
Personen, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Gleiches gilt, wenn die rechtskräftige Verurteilung wegen einer anderen Straftat erwarten lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe persönlich nicht geeignet ist. Der Träger hat sich von allen in der Einrichtung der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, im Wohnheim und im Internat tätigen Personen bei der Anstellung und im Weiteren alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.