(1)Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung.(2)Bei weiterem Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses Unterausschüsse gebildet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 129 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses§ 131 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe →