(1)
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Netzwerke gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz. Die altersgerechte Entwicklung von Kindern sowie werdende Eltern und Familien mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sollen frühzeitig und nachhaltig unterstützt und die werdenden Eltern und Familien mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sollen in ihren Kompetenzen und ihrer Verantwortung gestärkt werden. Die Netzwerke Frühe Hilfen sollen über eine flächendeckende interdisziplinäre Netzwerkstruktur verfügen.
(2)
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 sollen die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz benannten Leistungsträger und Institutionen im Rahmen der Zuständigkeiten in den Netzwerken Frühe Hilfen mitwirken. Für die Koordination der verbindlichen Zusammenarbeit gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.