Für die Gewährleistung der Erfüllung von Ansprüchen nach § 20 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, soweit andere Leistungen zur Abwehr der Notlage nicht vorrangig gewährt werden. Die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung richtet sich nach dem Ort des Haushalts, in dem die Notsituation eingetreten ist.
§ 39
BbgKJGZuständigkeiten bei der Betreuung von Kindern in Notsituationen
Abschnitt 7
Stand 2024-06-25