(1)
Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 17. Februar 1992 ( BGBl. 1992 II S. 121) und des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz.
(2)
Dieses Gesetz gilt für alle jungen Menschen und ihre Personensorge- und Erziehungsberechtigten und ihre Familien, die sich tatsächlich im Land Brandenburg aufhalten oder an einer Auslandsmaßnahme im Sinne des § 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Veranlassung eines brandenburgischen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe teilnehmen, soweit deutsches Recht anwendbar ist.
(3)
Für Schulen und Angebote der Kindertagesbetreuung findet das Gesetz Anwendung, soweit keine anderen Regelungen durch oder aufgrund eines Gesetzes für die Schulen und die Kindertagesbetreuung gelten. Soweit dieses Gesetz Anwendung findet, unterliegen die Schulen der jeweiligen Schulaufsicht nach den hierfür geltenden Regelungen.