(1)
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß § 137 sind nur von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Rechte nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angezeigt haben, dass sie berücksichtigt werden wollen.
(2)
Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:
1.
den Namen gemäß § 137 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie
2.
für jede Person im Sinne des § 137 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 deren Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum und
3.
die Angabe, welches Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe dieser Zusammenschluss betrifft.
Als Handlungsfelder gelten insbesondere die Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit, Jugendsozial- und Schulsozialarbeit sowie die Förderung der Erziehung in der Familie. Es können mehrere Handlungsfelder angegeben werden.
(3)
Das Jugendamt führt ein Register der selbstorganisierten Zusammenschlüsse mit den Daten nach Absatz 2. Das Datum der Anzeige gemäß Absatz 2 ist mit anzugeben. Er legt einmal jährlich dem Jugendhilfeausschuss das Register zur Kenntnisnahme vor.
(4)
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse sind verpflichtet, die Anzeige gemäß Absatz 2 zu aktualisieren, sobald sich Veränderungen ergeben haben. Sie sind aus dem Register gemäß Absatz 3 zu streichen, wenn binnen vier Wochen nach einer Aufforderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht angezeigt wird, dass der selbstorganisierte Zusammenschluss fortbesteht.
(5)
Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Mehrbelastungen aus, die durch die Anzeige selbstorganisierter Zusammenschlüsse entstehen. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.