Jurafuchs

§ 29

BbgKJG
Fachliche Empfehlungen zu Inobhutnahmen
Abschnitt 5
Stand 2024-06-25
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe entwickelt fachliche Empfehlungen für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die alle fünf Jahre oder anlassbezogen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind. Er erstattet dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss regelmäßig Bericht über die Anzahl und das Verfahren zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, soweit ihm diese bekannt sind.

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