(1)
In den Landes- Kinder- und Jugendausschuss entsenden
1.
der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände und kommunalen Jugendringe fünf Mitglieder und deren Stellvertretungen,
2.
die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder und deren Stellvertretungen,
3.
der Städte- und Gemeindebund Brandenburg
e. V.
zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen,
4.
der Landkreistag Brandenburg e. V. drei Mitglieder und deren Stellvertretungen,
5.
die Jugendämter fünf Mitglieder und bis zu dreizehn Stellvertretungen,
6.
die Familienverbände im Land Brandenburg und der Landeselternrat je ein Mitglied und deren Stellvertretung,
7.
der Landesschülerrat zwei Mitglieder und bis zu fünf Stellvertretungen,
8.
der Kinder- und Jugendhilfelandesrat zwei Mitglieder und bis zu fünf Stellvertretungen,
9.
der Dachverband der Kinder- und Jugendgremien zwei Mitglieder und bis zu fünf Stellvertretungen,
10.
selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zwei Mitglieder und bis zu fünf Stellvertretungen aus dem Kreis der landesweit tätigen Zusammenschlüsse gemäß § 137,
11.
die Hochschulen des Landes Brandenburg gemeinsam ein Mitglied und eine Stellvertretung,
12.
der Landeskitaelternbeirat für Kindertagesbetreuung ein Mitglied und eine Stellvertretung,
13.
die in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes vertretenen Gewerkschaften zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen und
14.
der Fachverband für Kindertagespflege ein Mitglied und eine Stellvertretung.
(2)
Kirchen, Glaubensgemeinschaften und freigeistige Verbände können jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden, wenn sie nachweisen, dass sie Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in mindestens vier Zuständigkeitsbereichen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dauerhaft und regelmäßig betreiben und diese Angebote und Einrichtungen nicht bereits durch die in Absatz 1 genannten Organisationen und Verbände vertreten werden. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertretung zu benennen.
(3)
Nach Absatz 1 kann nicht entsendet werden, wer in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis in einer obersten Landesbehörde oder einer Landesoberbehörde tätig ist oder wer nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4)
Bei den Benennungen und Berufungen ist ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Wird die nach Satz 1 genannte Benennungsquote nicht erreicht, soll in der konstituierenden Sitzung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses beraten werden, ob und wie durch eine Neubenennung die Quote verwirklicht werden kann.
(5)
Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss aus oder wird die Entsendung durch die Entsendenden widerrufen oder benennen die in Absatz 1 Genannten ein neues stimmberechtigtes Mitglied, so endet die Mitgliedschaft des bisherigen Mitglieds im Landes- Kinder- und Jugendausschuss. Dies gilt auch für die stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder.